Stand 01.01.2025
Pflegegrad 1 ist der niedrigste von den fünf Pflegegraden und wird als eine „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ definiert.
Diese Leistungen stehen Ihnen bei Pflegegrad 1 zu:
Entlastungsleistungen in Höhe von 131€ monatlich für z.b Haushaltshilfen, Tages-/Nachtpflege oder Leistungen der Kurzzeitpflege. Bei Pflegegrad 1 darf dieser Betrag auch zum mitfinanzieren notwendiger Pflegemaßnahmen über einen Pflegedienst genutzt werden
Pflegehilfsmittel in Höhe von 42€ monatlich z.b Bettunterlagen, Handschuhe
Wohnraumanpassungen in Höhe von bis zu 4.180€ je Maßnahme
Zuschuss für Hausnotruf in Höhe von 25,50€ monatlich
Wohngruppen-Zuschlag in Höhe von 224€
Sie haben bei Pflegegrad 1 die Möglichkeit, auf eigenen Wunsch eine Pflegeberatung nach §37 Abs. 3 einmal im Halbjahr durchführen zu lassen.
Pflegegrad 2 wird definiert als eine “erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten”.
Diese Leistungen stehen Ihnen bei Pflegegrad 2 zu:
Pflegegeld in Höhe von 347€ monatlich
Pflegesachleistungen in Höhe von 796€ monatlich
Entlastungsleistungen in Höhe von 131€ monatlich für z.b Haushaltshilfen, Tages-/Nachtpflege oder Leistungen zur Kurzzeitpflege
Zuschuss für vollstationäre Pflege in Höhe von 805€ monatlich
Kurzzeitpflege jährlich bis zu 1.854€
Verhinderungspflege jährlich bis zu 1.685€
Wohnraumanpassungen in Höhe von 4.180€ je Maßnahme
Pflegehilfsmittel in Höhe von 42€ im Monat z.b Bettunterlagen, Handschuhe
Zuschuss für Hausnotruf in Höhe von 25,50€
Pflegegrad 3 wird definiert als eine “schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit”.
Diese Leistungen stehen Ihnen bei Pflegegrad 3 zu:
Pflegegeld in Höhe von 599€ monatlich
Pflegesachleistungen in Höhe von 1.497€ monatlich
Entlastungsleistungen in Höhe von 131€ monatlich für z.b Haushaltshilfen, Tages-/Nachtpflege oder Leistungen zur Kurzzeitpflege
Zuschuss für vollstationäre Pflege in Höhe von 1.319€ monatlich
Kurzzeitpflege jährlich bis zu 1.854€
Verhinderungspflege jährlich bis zu 1.685€
Wohnraumanpassungen in Höhe von 4.180€ je Maßnahme
Pflegehilfsmittel in Höhe von 42€ im Monat z.b Bettunterlagen, Handschuhe
Zuschuss für Hausnotruf in Höhe von 25,50€
Pflegegrad 4 wird definiert als “schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit”.
Diese Leistungen stehen Ihnen bei Pflegegrad 4 zu:
Pflegegeld in Höhe von 800€ monatlich
Pflegesachleistungen in Höhe von 1.859€ monatlich
Entlastungsleistungen in Höhe von 131€ monatlich für z.b Haushaltshilfen, Tages-/Nachtpflege oder Leistungen zur Kurzzeitpflege
Zuschuss für vollstationäre Pflege in Höhe von 1.855€ monatlich
Kurzzeitpflege jährlich bis zu 1.854€
Verhinderungspflege jährlich bis zu 1.685€
Wohnraumanpassungen in Höhe von 4.180€ je Maßnahme
Pflegehilfsmittel in Höhe von 42€ im Monat z.b Bettunterlagen, Handschuhe
Zuschuss für Hausnotruf in Höhe von 25,50€
Pflegegrad 5 wird definiert als “schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung”.
Diese Leistungen stehen Ihnen bei Pflegegrad 5 zu:
Pflegegeld in Höhe von 990€ monatlich
Pflegesachleistungen in Höhe von 2.299€ monatlich
Entlastungsleistungen in Höhe von 131€ monatlich für z.b Haushaltshilfen, Tages-/Nachtpflege oder Leistungen zur Kurzzeitpflege
Zuschuss für vollstationäre Pflege in Höhe von 2.096€ monatlich
Kurzzeitpflege jährlich bis zu 1.854€
Verhinderungspflege jährlich bis zu 1.685€
Wohnraumanpassungen in Höhe von 4.180€ je Maßnahme
Pflegehilfsmittel in Höhe von 42€ im Monat z.b Bettunterlagen, Handschuhe
Zuschuss für Hausnotruf in Höhe von 25,50€
Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen sind verpflichtet, eine Pflegeberatung nach §37 Abs 3 SGBXI durchführen zu lassen.
Um Konsequenzen wie Kürzungen der Pflegegelder oder im schlimmsten Fall die Einstellung der Zahlung zu vermeiden ist es wichtig, die Termine für die verpflichtende Beratung ernst zu nehmen.
Diese sind
* bei Pflegegrad 1 freiwillig halbjährlich 1x
* bei Pflegegrad 2 und 3 verpflichtend halbjählich 1x
* bei Pflegegrad 4 und 5 verpflichtend vierteljähtlich 1x
Was ist Pflegegeld?
Ist ein Mensch pflegebedürftig, steht ihm in Deutschland Pflegegeld zu. Dieses erhält der Betroffene, wenn er in erster Linie keine Unterstützung eines Pflegedienstes oder Pflegeheims annimmt, sondern zu Hause von einem nicht-professionellen Pflegenden umsorgt wird. Gesetzlich festgelegt ist dies im § 37 SGB XI.
Ausgezahlt wird das Pflegegeld grundsätzlich durch eine gesetzliche Pflegeversicherung, welche an eine gesetzliche Krankenkasse gekoppelt ist. Der Betroffene erhält das monatliche Pflegegeld persönlich und kann frei darüber verfügen. Vor allem dient das Pflegegeld als finanzielle Anerkennung und Unterstützung für die pflegende Person. Diese ist entweder ein Angehöriger oder ein ehrenamtlicher Pfleger.
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